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Zwischenberichterstattung (IFRS)
1. Aktuelle Entwicklungen
Im Rahmen seines Projekts zur Überarbeitung des IFRS 8 hat das IASB ebenfalls Änderungen an IAS 34 geplant. Diese betreffen Anpassungen der Segmente im ersten Zwischenbericht nach einer Veränderung innerhalb der berichteten Segmente. Ein erster Entwurf (ED/2017/2) hierzu wurde im März 2017 publiziert. Die Kommentierungsfrist endete mit dem . Nach der Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen im November 2017 entschied das IASB, die Weiterverfolgung des Projekts aufgrund mangelnder Verbesserungen durch die Änderungen zu unterlassen (Stand: ).
Freiberg, Relevanz der Frequenz der Berichterstattung für das Periodenergebnis, PiR 6/2019 S. 189
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg,, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 37
Schaden, IFRS S1 und S2 – Überblick zu den ersten beiden neuen Nachhaltigkeits-Standards des ISSB,
Zülch/Hendler, Bilanzierung nach IFRS, 2. Aufl. 2017, S. 142
2. Definition
Die Regelungen des IAS 34 (interim financial reporting) geben den Mindestumfang eines Zwischenberichts in der IASB-Rechnungslegung sowie die Grundsätze für Ansatz und Bewertung einer Zwischenberichtsperiode vor. IAS 34 enthält keine Vorschriften, welche Unternehmen zur Zwischenberichterstattung verpflichtet sind. Dies wird den nationalen Gesetzgebern und/oder anderen Institutionen überlassen (IAS 34.1).
Ein Zwischenbericht (interim financial report) ist entweder ein vollständiger IFRS-Abschluss nach IAS 1 (presentation of financial statements) oder ein verkürzter Bericht, aufgestellt nach den Vorschriften des IAS 34 (IAS 34.4).
Eine Zwischenberichtsperiode (interim period) ist jede Periode, die kürzer als ein Geschäftsjahr ist. Bei Zwischenberichtsperioden handelt es sich zumeist um Halbjahre oder Quartale (IAS 34.4).
3. Umfang
3.1. Wesentlichkeit im Rahmen der Zwischenberichterstattung
Für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die erforderlichen Anhangangaben ist auch für die Aufstellung eines Zwischenberichts das Kriterium der Wesentlichkeit (materiality) zu beachten (IAS 34.23).
Nach IAS 1 (presentation of financial statements) und IAS 8 (accounting policies, changes in estimates and errors) ist eine Finanzinformation dann wesentlich, wenn ihr Weglassen oder die falsche Angabe die Entscheidungsfindung von Abschlussadressaten beeinflusst (IAS 34.24).
Die Wesentlichkeit bestimmt sich nach der Relation der Finanzdaten der Zwischenberichtsperiode. Jedoch basiert die Bewertung von Abschlussposten einer Zwischenberichtsperiode im größeren Umfang auf Schätzungen als dies im Jahresabschluss der Fall ist (IAS 34.23 und IAS 34.41).
3.2. Bestandteile und Ausweis
Ein Zwischenbericht hat in Anlehnung an die Abschlusselemente gem. IAS 1 mindestens folgende Bestandteile in verkürzter Form zu umfassen (IAS 34.5 i. V. mit IAS 34.8):