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Ergebnis je Aktie (IFRS)
Im März 2017 hat das IFRIC-Komitee eine Anfrage zu einer vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS IC zum Thema: „Steuerliche Auswirkungen von Dividenden auf partizipierende Eigenkapitalinstrumente“ erhalten, die es indes nicht weiterverfolgt hat, da es die Auffassung vertreten hat, dass der Standard eine angemessene Basis zur Verfügung stellt, um auch im oben erwähnten Fall das Ergebnis je Aktie realitätsgetreu abzubilden. Im Rahmen der Agendakonsultation 2021 wurde der IAS 33 hingegen als weiteres potenzielles Projekt benannt. Hierbei handelt es sich um Themen, die von einzelnen Beteiligten als mögliche Projekte vorgeschlagen wurden. Änderungen im Zusammenhang mit IAS 33 wurden angeregt gerade aufgrund der avisierten Änderungen des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung (Anhang C (h)).
1. Definition
Unternehmen, deren Aktien öffentlich gehandelt werden oder die im Begriff sind, Aktien an einer Wertpapierbörse auszugeben, sind dazu verpflichtet, das Ergebnis je Aktie (earnings per share) in der Gesamtergebnisrechnung eines IFRS-Abschlusses auszuweisen (IAS 33.66 i. V. mit IAS 33.2).
Die Kennzahl „Ergebnis je Aktie“ ist definiert als der Quotient aus dem Periodenergebnis (Zähler) und der Zahl der durchschnittlich anspruchsberechtigten Aktien (d. h. Aktien, die einen Dividendenanspruch verbriefen) des bilanzierenden Unternehmens (Nenner).
Die Kennzahl „Ergebnis je Aktie“ ist eng verbunden mit der Kennzahl Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV; Price-Earnings-Ratio). Das KGV wird bei einem Vergleich zwischen zwei Unternehmen als Grundlage für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen verwendet. Dabei ist das KGV definiert als Quotient aus dem Börsenkurs der Aktie (Zähler) und dem Ergebnis je Aktie (Nenner). Geht man von dem tatsächlichen Ergebnis je Aktie des abgelaufenen Geschäftsjahres aus, kann anhand von veröffentlichten Unternehmensdaten und Marktanalysen das Ergebnis je Aktie für das laufende Geschäftsjahr und die künftigen Geschäftsjahre geschätzt werden. Werden diese Schätzungen mit dem branchendurchschnittlichen KGV in Verbindung gebracht, lassen sich die Aktienkursentwicklungen prognostizieren und Kauf- oder Verkaufsempfehlungen hinsichtlich der Aktien des bilanzierenden Unternehmens abgeben. Die Kennzahl „Ergebnis je Aktie“ kann somit als ein Bindeglied zwischen Rechnungslegung und Unternehmensbewertung verstanden werden.
Deloitte (Hrsg.), Tax arising from payments on participating equity instruments, Agenda Paper 6C, 5/2017, www.ifrs.org
Grote/Pilhofer/Herr, Zur erstmalig verpflichtenden Anwendung von IAS 33 und IFRS 8,
IFRS, Tentative agenda decision – IAS 33 Earnings per share: Tax arising from payments on participating equity instruments
Jehle, Earnings per Share – Exposure Draft of Amendments to IAS 33,
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 35
Schütte, ED IAS 33 – Alternativentest zur Beurteilung der Verwässerungswirkung, PiR 6/2010 S. 166
Zülch/Hendler, Bilanzierung nach IFRS, 2. Aufl. 2017, S. 157
2. Einflussgrößen auf das Ergebnis je Aktie
Das Ergebnis je Aktie ist jeweils unverwässert (basic) und verwässert (diluted) anzugeben, und zwar für jede Klasse von Stammaktien, mit denen unterschiedliche Rechte an Dividenden des bilanzierenden Unternehmens verbunden sein können.
Unter einer Stammaktie (ordinary share) wird ein Eigenkapitalinstrument verstanden, das im Verhältnis zu allen anderen Eigenkapitalinstrumenten nachrangig ist. Ein Eigenkapitalinstrument begründet einen Residualanspruch am Nettovermögen des bilanzierenden Unternehmens. Nach der Definition einer Stammaktie gemäß IAS 33.6 hat ein Stammaktionär erst einen Anspruch dem bilanzierenden Unternehmen gegenüber, nachdem sämtliche übrigen Anspruchsberechtigten (Aktionäre) bedient worden sind.
Von einer Stammaktie zu trennen sind Vorzugsaktien (preference share). Im Vergleich zu einer Stammaktie zeichnet sich eine Vorzugsaktie i. S. des IAS 33 (preference share) dadurch aus, dass die Vorzugsaktionäre vor den Stammaktionären am Unternehmenserfolg beteiligt werden, die Vorzugsaktionäre aber zugleich keinen uneingeschränkten Anspruch auf das unternehmerische Reinvermögen haben.
Die Definition von Stammaktien nach IAS 33 legt den Schluss nahe, dass Vorzugsaktien deutschen Typs dieser Kategorie (Stammaktien nach IAS 33) zuzuordnen sind, da der Vorzug lediglich eine Priorität gegenüber den Stammaktionären bzgl. der Ausschüttung des Bilanzgewinns, nicht aber hinsichtlich der Verteilung des Vermögens bedeutet (§ 271 AktG). Während Vorzugsaktionäre im angelsächsischen Rechtsraum nach ihrer Beteiligung am Periodenergebnis grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf den Erfolg des Unternehmens besitzen, sind mit Vorzugsaktien deutschen Typs auch Residualansprüche auf das Unternehmensvermögen verbunden. Die deutsche Interpretation von Vorzugsaktien deckt sich folglich mit der Definition von Stammaktien nach IAS 33 (IAS 33.8 i. V. mit IAS 32.11).