Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 696; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Instanzenzug: LG Karlsruhe 13 O 75/02 KfH I vom OLG Karlsruhe 8 U 203/02 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art. 66 Abs. 1, Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (ABl EG Nr. L 12 vom , fortan: EuGVVO) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (BGBl. II 1972, 774 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom , BGBl. II 1998, 1412, fortan: EuGVÜ) anzuwenden. Dahin stehen kann dabei, ob die Rechtshängigkeit entsprechend Art. 30 EuGVVO oder nach § 696 ZPO zu beurteilen ist (vgl. , ZIP 2006, 1013, 1014, z.V.b. in BGHZ 167, 83); denn die Klage galt nach § 696 ZPO grundsätzlich mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. , WM 2004, 472, 474; BayObLG NJW-RR 1995, 635, 636; ZIP 2003, 1863, 1864; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 696 Rn. 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. § 696 Rn. 4) am als erhoben. Soweit dem hier der fehlende Abgabeantrag der Klägerin entgegenstand, war Rechtshängigkeit spätestens mit dem Eingang der genehmigenden Anspruchsbegründung beim LG Karlsruhe am bewirkt worden.
Unbeschadet der Frage, ob auch bei etwaiger Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ geltend gemacht werden können, ergibt sich hieraus jedenfalls keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Zahlungsanspruch der Klägerin. Nach dem dann gemäß den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts (EuGH NJW 1977, 491; 2000, 719) anzuwendenden materiellen deutschen Privatrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB) besteht in der Regel - und so auch hier - selbst für Gebührenforderungen aus einem wirksamen, auf eine Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (BGHZ 157, 20, 24 f, 27; , WM 2004, 2038, 2039).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1099 Nr. 25
DStRE 2007 S. 1000 Nr. 15
LAAAC-32027
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein