Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 4a
Instanzenzug: AG Leipzig 94 IN 177/01 vom LG Leipzig 12 T 733/06 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum noch nicht eröffnet waren (, NZI 2004, 635).
Fundstelle(n):
HAAAC-32024
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein