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BMF 30.11.2006 IV A 5 - S 7100 - 167/06, NWB direkt 51/2006 S. 10

Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen

Zur Anwendung des , Kretztechnik gilt hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Folgendes: Als Lieferung gilt nach Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-RL die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gem. Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-RL lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rn. 22 seines Urteils v. ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und deren Ausgabe keine Lieferung gem. Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-RL darstellt. Die Regelung des Abschn. 24 Abs. 1 UStR, wonach auch solche Wirtschaftsgüter geliefert werden können, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, ist daher auf die Übertragung ...