Steuerliche Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach § 24 UmwStG
Der Bundesrechnungshof hat die steuerliche Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen in Personengesellschaften nach § 24 UmwStG geprüft und dabei Mängel sowohl in der Sachverhaltsaufklärung als auch in der Rechtsanwendung festgestellt. Insbesondere wurden folgende Punkte beanstandet, auf die das FinMin künftig besonders zu achten bittet:
Die notwendigen Gesellschaftsverträge wurden oft nicht angefordert.
Häufig erfolgte kein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 nach § 4 Abs. 1 EStG (siehe Kurzinfo ESt 18/2003 Tz. 1); entsprechende Bilanzen wurden nicht angefordert.
Dadurch war weder erkennbar, ob Altforderungen ertragswirksam erfasst wurden, noch, ob dem Einbringenden eine Gegenleistung auch in Form einer Darlehensforderung gewährt wurde, die zur Entgeltlichkeit und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führt (siehe Kurzinfo ESt 19/2003 Tz. 4).
Bei Zahlungen des aufgenommenen Gesellschafters waren weder die Höhe der Zuzahlung aktenkundig, noch die Frage geklärt, ob die Zuzahlung in dessen Privatvermögen (steuerschädlich) oder in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (steuerunschädlich) erfolgte.
Als Anlagen übersendet das Finanzministerium Checklisten für den Übertragenden sowie für die übernehmende Personengesellschaft (im Wesentlichen übernommen von der sächsischen Finanzverwaltung).
Anlage
III. Benötigte Unterlagen [1]
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1. | Gesamtrechtsnachfolge (vgl.
Tzn. 24.01 Buchst. e) und f) sowie
Tz 24.02 UmwStE) |
a) | |
b) | |
c) | |
d) | Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister |
e) | Handelsregisterauszug |
f) | handelsrechtl. und
steuerl. Übertragungsbilanz zum steuerlichen
Übertragungsstichtag |
g) | Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu
gegründet wird |
2. | Einzelrechtsnachfolge (vgl. Tzn. 24.01 Buchst. a) bis d)
sowie 24.02 UmwStE) |
a) | Gesellschaftsvertrag; ggf.
Sachgründungsbericht |
b) | Handelsregisterauszug, wenn aufnehmende Gesellschaft eine OHG oder
KG ist |
c) | ggf.
handelsrechtl. und steuerl. Einbringungsbilanz, wenn die Gesellschaft/das EU
mit der Einbringung untergeht |
d) | Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu
gegründet
wird |
IV. Beachte
Steuerlicher Übertragungsstichtag
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a) | Grundsatz: | Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h.
regelmäßig Übergang Nutzen und Lasten lt. Einbringungsvertrag |
b) | Rückbezug bei
Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl.
§ 24
Abs. 4 UmwStG): bei Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG und Tzn. 20.19 ff. UmwStG) | |
→ Zeitpunkt für den die Schlussbilanz des
einbringenden Unternehmens aufgestellt ist; | ||
→ höchstens 8 Monate vor der Anmeldung zur
Eintragung im
Handelsregister |
V. Weitere Hinweise
Ein Teilbetrieb im o. g. S. ist auch eine zum BV gehörende 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. Tz. 24.03 UmwStE und R 16 Abs. 3 S. 6 EStR 2005)
Wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Einnahme-Überschuss-Rechnern vgl. R 4.5 Abs. 6 S. 2 EStR 2005 sowie H 4.6 (Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart) und (Keine Verteilung des Übergangsgewinns) EStH 2005
Für die Anwendung des § 24 UmwStG genügt eine Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen (vgl. Tz. 24.06 UmwStE).
Der Einbringungs-/Veräußerungsgewinn ist wie folgt zu ermitteln (Beachte auch: § 52 Abs. 47 S. 4 EStG):
Tabelle in neuem Fenster öffnenVeräußerungspreis (vgl. § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG)./. BW des BV/Anteils am BV bzw. AK./. EinbringungskostenGewinn/Verlust aus der EinbringungEs ist zu prüfen, ob ggf. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG auf den Einbringungsgewinn anzuwenden sind.
Ab dem VZ 2002 ist der Gewinn aus der Einbringung eines (Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft gewerbesteuerpflichtig, soweit er nicht auf eine nat. Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer fällt. Gleiches gilt für den Gewinn aus der Einbringung eines Mitunternehmeranteils (§ 7 S. 2 Nr. 1 und 2 GewStG).
VI. Hinweise zur Adressierung
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Ausgliederung: | In diesen Fällen liegt
verfahrensrechtlich keine (partielle) Gesamtrechts- nachfolge i. S. d. § 45 AO der übernehmenden Personengesellschaft vor (AEAO zu § 45 Nr. 2). Dies gilt unabhängig von einer Vereinbarung über die Übernahme von Steuerverbindlichkeiten. Deshalb ist ausschließlich der übertragende Rechtsträger Inhalts- und Bekanntgabeadressat (s. a. AEAO zu § 122 Nr. 2.15). |
III. Benötigte Unterlagen
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1. | Gesamtrechtsnachfolge (vgl.
Tzn. 24.01 Buchst. e) und f) sowie
Tz 24.02 UmwStE) |
a) | |
b) | |
c) | |
d) | Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister |
e) | Handelsregisterauszug |
f) | handelsrechtl. und
steuerl. Übertragungsbilanz zum steuerlichen
Übertragungsstichtag |
g) | Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu
gegründet wird |
2. | Einzelrechtsnachfolge (vgl. Tzn. 24.01 Buchst. a) bis d)
sowie 24.02 UmwStE) |
a) | Gesellschaftsvertrag; ggf.
Sachgründungsbericht |
b) | Handelsregisterauszug, wenn aufnehmende Gesellschaft eine OHG oder
KG ist |
c) | ggf.
handelsrechtl. und steuerl. Einbringungsbilanz, wenn die
Gesellschaft/das Einzelunternehmen mit der Einbringung untergeht |
d) | Eröffnungsbilanz, wenn die
übernehmende Gesellschaft neu gegründet
wird |
IV. Beachte
Steuerlicher Übertragungsstichtag
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a) | Grundsatz: | Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h.
regelmäßig Übergang Nutzen und Lasten lt. Einbringungsvertrag |
b) | Rückbezug bei
Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl.
§ 24
Abs. 4 UmwStG): bei Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG und Tzn. 20.19 ff. UmwStG) | |
→ Zeitpunkt für den die Schlussbilanz des
einbringenden Unternehmens aufgestellt ist; | ||
→ höchstens 8 Monate vor der Anmeldung zur
Eintragung im
Handelsregister |
V. Weitere Hinweise
Ein Teilbetrieb im o. g. S. ist auch eine zum BV gehörende 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. Tz. 24.03 UmwStE und R 16 Abs. 3 S. 6 EStR 2005)
Wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Einnahme-Überschuss-Rechnern vgl. R 4.5 Abs. 6 S. 2 EStR 2005 sowie H 4.6 (Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart) und (Keine Verteilung des Übergangsgewinns) EStH 2005
Für die Anwendung des § 24 UmwStG genügt eine Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen (vgl. Tz. 24.06 UmwStE).
Es ist zu prüfen, ob ggf. ein Einbringungsfolgegewinn entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 4 i. V. m. § 22 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG; beachte: § 26 Abs. 1 UmwStG).
Die für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität besteht im Fall einer Einbringung gem. § 24 UmwStG, soweit die Gesellschafter der eingebrachten PersG auch Gesellschafter der aufnehmenden PersG sind (vgl. A 68 Abs. 3 Nr. 5 GewStR 1998)
VI. Hinweise zur Grunderwerbsteuer
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a) | Fälle in denen | □ ein Betrieb/Teilbetrieb mit
Grundbesitz |
□ Anteile an einer Grundbesitz
haltenden Gesellschaft | ||
eingebracht
werden unterliegen der GrESt | ||
→ Vordruck GrESt 18 und Kopien der HR-Eintragung der
Umwandlung sowie der Verträge an das zuständige
Grunderwerbsteuerfinanzamt | ||
b) | Keine
Grunderwerbsteuerpflicht ist gegeben bei: Formwechsel | |
c) | Hinweis auf Merkblatt vom Az.: S 3900/S 4600/S 6500/S
6580 |
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 1978 d - 2/01
Fundstelle(n):
RAAAC-31870
11 Die o. g. Unterlagen sind vorrangig bei dem für die übernehmende Personengesellschaft zuständigen Finanzamt anzufordern.