Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Umdeutung nach § 128 AO
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2; AO § 128
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
I. Grundsätzliche Bedeutung
1. Die Frage, ob eine Umdeutung nach § 128 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch ein Finanzgericht (FG) überhaupt zulässig ist und ob in derartigen Fällen die Zulassung der Revision nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingend geboten ist, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Denn mit Beschluss vom II B 53/84 (BFH/NV 1986, 11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass eine Umdeutung seitens der FG möglich ist. Der BFH hat in jenem Verfahren einen Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides als Stundungsbescheid gewertet und insoweit die Voraussetzungen des § 128 AO 1977 bejaht. Da auch der Gesetzeswortlaut einer solchen Umdeutung nicht widerspricht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb aus diesem Grund die Zulassung der Revision erfolgen sollte.
2. Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil § 128 Abs. 1 AO 1977 nach Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hinsichtlich seines Wortlauts „auf das gleiche Ziel gerichtet” nur vage formuliert sei. Denn die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen wird (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Im Streitfall macht die Klägerin lediglich geltend, es sei noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob ein die Zerlegung ablehnender Bescheid auf das gleiche Ziel gerichtet sei wie ein Zerlegungsbescheid mit einem Zerlegungsanteil von 0 DM. Das reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb nicht aus, weil daraus nicht abzuleiten ist, worin die Klägerin den Unterschied sieht zwischen der Umdeutung eines Zerlegungsbescheides mit einem Zerlegungsanteil von 0 DM in einen Ablehnungsbescheid bzw. der Aufhebung eines Zerlegungsbescheides, mit dem ein Zerlegungsanteil zugesprochen wird und der sich daran anschließenden Ablehnung einer Zerlegung. Denn im Ergebnis stehen den Beteiligten —hier: der Klägerin— in beiden Fällen keine Zerlegungsanteile an den Gewerbesteuermessbeträgen zu. Das gilt auch im Hinblick auf § 33 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann auch nicht auf die Rüge gestützt werden, hinsichtlich einer Änderung der Zerlegungsbescheide 1994 und 1995 sei Festsetzungsverjährung eingetreten und demgemäß sei eine Umdeutung unzulässig. Andernfalls erweise sich die Umdeutung als weitere Korrekturvorschrift über die §§ 172 ff. AO 1977 hinaus. Diese Rüge zielt letztlich darauf, die vom FG vorgenommene Umdeutung sei wegen Verjährung unzulässig gewesen. Damit rügt die Klägerin indes einen materiellen Rechtsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
II. Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Das gilt vornehmlich für eine etwaige Abweichung des FG vom (BFHE 76, 201, BStBl III 1963, 71). Denn der vom BFH entschiedene Sachverhalt ist mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar. Während in dem vom BFH entschiedenen Fall ein einheitlicher, allein der Steuerpflichtigen erteilter Bauauftrag vorgelegen hat, diese im Wesentlichen unmittelbar an der Bauausführung durch eigene Arbeitskräfte beteiligt war und die später eingesetzten Subunternehmer nur Erfüllungsgehilfen der Steuerpflichtigen waren, wobei diese auch während des Einsatzes der Subunternehmer an der Baustelle weiterhin eigene Arbeitskräfte zur laufenden Beaufsichtigung und Überwachung der Subunternehmer beschäftigte, hat die Steuerpflichtige im Streitfall ihre überwachende Tätigkeit nicht durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, sondern für diese Zwecke fremde Leiharbeitnehmer eingesetzt. Außerdem hat nicht die Steuerpflichtige, vielmehr haben Dritte den Einsatz dieser fremden Arbeitskräfte koordiniert. Diesen Unterschied konstatiert auch das FG, wenn es zwar zunächst ausführt, der BFH-Beschluss in BFHE 76, 201, BStBl III 1963, 71, 72 vertrete eine andere Ansicht, zugleich aber einschränkend bemerkt, „wobei allerdings in diesem Fall der Generalunternehmer zunächst selbst an der Bauausführung beteiligt war”. Im Ergebnis liegen damit unterschiedliche Sachverhalte vor, so dass bereits wegen der Unterschiede in den Sachverhalten eine Abweichung nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 272 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
SAAAC-31848