BFH Beschluss v. - VII S 28/06

Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidung

Gesetze: FGO § 133a; GG Art. 101

Instanzenzug:

Gründe

Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; , BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden. Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Die Klägerin wiederholt lediglich ihre Ansicht, dass ihre außerordentliche Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts zulässig sei. Wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-31844