BFH Beschluss v. - XI B 21/06

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist, ob eine Abschlusszahlung Teil einer Abfindung geworden ist. Zunächst war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum unter Zahlung einer Abfindung von ... DM vereinbart worden (Vertrag vom ). Später wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis am enden solle (handschriftlicher Zusatz des Arbeitgebers auf dem Vertrag vom ): „Arbeitsverhältnis endet am . Verbleibende Kündigungsfrist wird als Abfindung gezahlt (€ ... pro Monat).” Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besteuerte diese Zahlung von insgesamt ... € mit dem regulären Steuersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2006, 118).

Das ist nicht geschehen; die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind nicht darauf eingegangen, dass es bei der Rechtsauffassung des FG nicht darauf ankam, wer die Auflösungsvereinbarung herbeigeführt hat und ob der Kläger einer Zwangssituation ausgesetzt war.

b) Die Kläger haben auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung begünstigt zu besteuern ist, sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl. , BFH/NV 2005, 1812, m.w.N.). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes von der Beendigung eines Dienstverhältnisses auszugehen ist, ist geklärt.

c) Zur Darlegung, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, sind die Urteile, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, und die Rechtssätze, die sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, im Einzelnen zu bezeichnen (, BFH/NV 2006, 340). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Entscheidung, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).

Mit ihrer Beschwerdebegründung rügen die Kläger die Vorentscheidung lediglich inhaltlich, ohne die —möglicherweise— divergierenden Rechtssätze gegenüberzustellen. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1131) berufen, das durch das (BFH/NV 2003, 747) bestätigt worden ist, machen sie geltend, dass eine Entschädigung einheitlich zu beurteilen sei, legen aber nicht dar, ob und in welcher Weise die Vorentscheidung divergierende Rechtssätze aufgestellt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-31805