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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 1776/05

Gesetze: UStG § 3a Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

Ort der sonstigen Leistung bei Reiseleistungen

Leitsatz

  1. Bei Reiseleistungen ist Ort der sonstigen Leistungen dort, wo der Unternehmer die Leistung anbietet, er die Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlung an ihn geleistet wird.

  2. Indizien für den Leistungsort sind die im Briefkopf angegebene Adresse, die Telefon- und Faxnummer, der Ort der Rechnungsausstellung sowie der im Vertrag angegebene Gerichtsstand.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAC-31775

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