1) Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG sind Beziehungen auf schuldrechtlicher Grundlage, die beim dem Steuerpflichtigen
oder bei der nahestehenden Person einen Teil der in § 1 Abs. 4 AStG bezeichneten Tätigkeit bilden.
2) Für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als solche kommt es nach § 1 Abs. 1 AStG darauf an, ob sie betrieblich oder gesellschaftlich
veranlasst ist, welche betrieblichen oder gesellschaftlichen Interessen hier also zugrunde liegen.
3) Schuldrechtliche Beziehungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu einer Gesellschaft verlieren ihre Eigenschaft
als Geschäftsbeziehung dadurch, dass sie betriebswirtschaftlich einen eigenkapitalersetzenden Zweck verfolgen.
4) Es geht nicht an, die Gesellschafterfremdfinanzierung in dem von § 8a KStG a.F. geregelten Inlandsfall (inländische Gesellschaft,
ausländischer Gesellschafter) möglichst als Eigenkapital und in dem von § 1 AStG geregelten Auslandsfall (ausländische Gesellschaft,
inländischer Gesellschafter) als fiktiv zu verzinsendes Fremdkapital zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 92 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15470 Nr. 3 MAAAC-31769
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