Steuerpflichtiges Verbringen von Zigaretten nur bei Kenntnis des gewerblichen Zwecks
Leitsatz
Der die Steuerpflicht begründende gewerbliche Zweck des Verbringens von Zigaretten erfordert, dass dem steuerpflichtigen
Verbringer der gewerbliche Zweck und damit der Umstand, dass überhaupt verbrauchsteuerpflichtige Waren verbracht werden, bekannt
ist.
Ergibt sich der gewerbliche Zweck allein aus der Menge der in das Steuergebiet beförderten Zigaretten, so muss der Verbringer
Vorstellungen über die von ihm beförderte Warenmenge haben, aufgrund derer auf das gewerbliche Verbringen geschlossen werden
kann.
Die Annahme von Besitz im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 92/12/EWG scheidet aus, wenn der tatsächliche Wille fehlt, die Sachherrschaft
über die verbrauchsteuerpflichtige Ware auszuüben.
Die rein objektive Auslegung des Verbringens in Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK kann nicht auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren im Binnenmarkt übertragen werden.
An der im Senatsbeschluss vom , 4 V 2072/05 A (VTa,Z,EU) geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht wird nicht mehr
festgehalten.
Fundstelle(n): YAAAC-31765
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