Zulässigkeit der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Die Zulässigkeit einer Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hängt davon ab, dass die Hauptforderung
ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zwar noch nicht i.S. des § 38 AO entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich „begründet” sind.
Eine Steuerforderung ist immer dann Insolvenzforderung, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens derart „begründet”
worden ist, dass der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steueransprüche führt, bereits
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
Für den Anspruch auf Auszahlung von Eigenheimzulage wird der Rechtsgrund dadurch gelegt, dass das später eigengenutzte Objekt
angeschafft bzw. hergestellt worden ist. Die „tatsächliche” Eigennutzung ist insoweit nicht von Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2005 S. 428 Nr. 12 LAAAC-31752
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