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FG München Urteil v. - 1 K 55/06 EFG 2007 S. 161 Nr. 3

Gesetze: AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42d, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Steuerhinterziehung und Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt

Leitsatz

Erlangt das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von der zu Arbeitslohn führenden Ausübung von Aktienoptionen Kenntnis, weil der Arbeitnehmer –der zunächst einem Tatbestandsirrtum unterlag– nachdem er von der steuerlichen Relevanz der Optionsausübung erfährt, keine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 innerhalb der regulären Festsetzungsfrist an das zuständige Finanzamt sendet, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vor (hier: Abgabe einer Nacherklärung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstätten-Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist; Eingang der Kontrollmitteilung beim zuständigen Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist).

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 161 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 948
SAAAC-31741

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