Steuerhinterziehung und Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt
Leitsatz
Erlangt das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von der zu Arbeitslohn führenden Ausübung von Aktienoptionen
Kenntnis, weil der Arbeitnehmer –der zunächst einem Tatbestandsirrtum unterlag– nachdem er von der steuerlichen Relevanz der
Optionsausübung erfährt, keine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 innerhalb der regulären Festsetzungsfrist
an das zuständige Finanzamt sendet, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vor (hier:
Abgabe einer Nacherklärung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstätten-Finanzamt
innerhalb der Festsetzungsfrist; Eingang der Kontrollmitteilung beim zuständigen Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 161 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 948 SAAAC-31741
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