Ausnahme von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nur bei „aktivem” Irrtum der Zollbehörde
Leitsatz
1. Nur wenn die Zollbehörde selbst gehandelt und nicht lediglich Erklärungen des Zollschuldners passiv hingenommen hat, kann
ein sog. „aktiver”, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben begründender Irrtum i.S. von Art. 220
Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegen.
2. Es liegt kein Fall eines solchen aktiven Irrtums vor, wenn der seit vielen Jahren als Importeur für ältere Fahrzeuge tätige
Geschäftsführer der Klägerin aus den USA eingeführte Oldtimer unter der Tarifposition 97.05 KN als „Sammlungsstücke” angemeldet,
in der Zollanmeldung unvollständige, eine Einordnung sowohl in die Tarifposition 87.03 KN als auch in KN 97.05 zulassende
Angaben gemacht hat und die Zollbehörde dieser Anmeldung zunächst gefolgt ist, später aber nach Einholung eines Einreihungsgutachtens
der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin zu dem Ergebnis kommt, dass die Fahrzeuge in die Tarifposition 87.03
KN einzureihen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAC-31737
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