Antrag auf getrennte Veranlagung bei bestandskräftiger Zusammenveranlagung gegenüber einem der Ehegatten
Leitsatz
1. Erlangt ein Einkommensteuerbescheid, in dem inzwischen geschiedene Ehegatten zusammenveranlagt sind, nur gegenüber einem
der Ehegatten Bestandskraft, kann der andere Ehegatte die Wahl der Veranlagungsart ohne Weiteres korrigieren. Der Ausübung
des Wahlrechts im Sinne einer getrennten Veranlagung steht die Bestandskraft der Festsetzung gegenüber einem der Ehegatten
nicht entgegen.
2. Aufgrund des Antrags des geschiedenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung beginnt gegenüber dem anderen Ehegatten –bei
zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung– nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine neue Festsetzungsfrist zu laufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAC-31734
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