Endgültige Betriebsaufgabe auch bei Fehlen einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung
Leitsatz
Nach der im Jahre 1957 geltenden Verwaltungsauffassung war die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
in der Weise, dass die einzelnen Grundstücke an mehrere Pächter verpachtet wurden, das lebende und tote Inventar veräußert
und die Hofstelle mit den Gebäuden für andere Zwecke genutzt wurde, in der Regel eine Betriebsaufgabe, wenn diese Verpachtung
nicht eine auf besonderen Umständen beruhende vorübergehende Maßnahme darstellte.
Wurde zu diesem Zeitpunkt die Eigenbewirtschaftung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes (6 ha Ackerfläche und ca.
1,5 ha Grünland) ohne nennenswerte zu versteuernde stille Reserven durch einen kinderlosen Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen
Gründen eingestellt, so kann ungeachtet des Fehlens einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte
für eine Fortführungsabsicht von einer endgültigen Betriebsaufgabe ausgegangen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 254 Nr. 4 INF 2007 S. 44 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15502 Nr. 4 EAAAC-31724
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