Der GmbH-Geschäftsführer muss nicht nur ordnungsgemäße Voranmeldungen abgeben, sondern auch die Erklärungspflichten beachten.
Dazu gehören u.a. die korrekte Ausfüllung des Betriebseröffnungsbogens und die Mitteilung von Änderungen in der Folgezeit
gegenüber dem Finanzamt.
Ein Irrtum über den Umfang der Pflichten kann den GmbH-Geschäftsführer nicht entschuldigen. Wer sich zum gesetzlichen Vertreter
einer juristischen Person bestellen lässt, muss sich über die damit verbundenen steuerlichen Pflichten informieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1875 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 953 UAAAC-31723
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