Bei Steuerpflichtigen, die Landwirtschaft betreiben und Teile ihrer Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzen, ist i.d.R.
ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v.H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft
im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden
ist. Entscheidend ist grundsätzlich ein Mengenvergleich der Absatzwege.
Liegt der Anteil der im Hofladen umgesetzten eigenerzeugten Produkte im Durchschnitt der Jahre unter 40 v.H., stellt der
Hofladen einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar.
Der Zukauf von Handelsware kann einen Hofladen zum Gewerbebetrieb machen.
Bei einem Schweinemäster, der daneben den Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren betreibt, dient der Zukauf von Wurst,
Schinken, Wein usw. zu Handelszwecken nicht der Vervollständigung der üblichen Produktpalette.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 210 Nr. 3 INF 2007 S. 44 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4459 TAAAC-31719
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