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Umsatzsteuer | Steuersatz für die Lieferung von Trinkwasser
Die Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen zum menschlichen Konsum in Betrieben unterliegt nach dem NWB OAAAC-31203 dem Regelsteuersatz. – Anmerkung: Wer Wasser aus dem Wasserhahn zapft, trinkt für 7 v. H.; aus Großbehältern entnommenes Wasser ist dagegen mit 16 v. H. (demnächst 19 v. H.) belastet. Ursache für diese befremdliche Steuerbelastung ist die Regelung in Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, welche die Lieferung von Trinkwasser „in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen” von der Steuerermäßigung ausschließt.