Leitsatz
[1] Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).
a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).
Gesetze: HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91; GG Art. 34; BGB § 839 Fk
Instanzenzug: LG Bonn 1 O 361/02 vom OLG Köln 7 U 8/04 vom
Tatbestand
Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten der NATO führte diese ab dem mit dem erklärten Ziel, in dem damaligen Jugoslawien eine drohende humanitäre Katastrophe infolge des Kosovo-Konflikts zu verhindern, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durch. An diesen Operationen beteiligten sich mit Zustimmung des Deutschen Bundestages auch deutsche Luftstreitkräfte. Am griffen Kampfflugzeuge der NATO die am Ortsausgang der serbischen Kleinstadt Varvarin - etwa 180 km südöstlich von Belgrad - über den Fluss Morava führende Brücke mit Raketen an und zerstörten sie. Hierbei wurden zehn Menschen getötet und 30 verletzt, davon 17 schwer; bei sämtlichen Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Kampfflugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an dem Beschuss der Brücke nicht unmittelbar beteiligt. Ob und inwieweit die deutschen Luftstreitkräfte Unterstützungsleistungen erbracht haben, ist streitig, ebenso, in welcher Form deutsche Dienststellen an der vorausgegangenen Auswahl der Ziele der Luftangriffe beteiligt waren.
Die - insgesamt 35, teilweise in Erbengemeinschaften verbundenen - Kläger, Staatsangehörige des früheren Jugoslawiens, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz - in zweiter Instanz begrenzt auf billige Entschädigungen in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) - wegen der Tötung von Angehörigen und eigener erlittener Verletzungen in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagte hafte für die Folgen des von NATO-Streitkräften durchgeführten Angriffs auf die Brücke aufgrund der Verletzung humanitären Völkerrechts und auch nach den Grundsätzen des deutschen Amtshaftungsrechts. Sie lasten der Beklagten in diesem Zusammenhang an, im Rahmen der NATO das ihr mögliche Vetorecht gegen die Auswahl der Brücke von Varvarin als militärisches Ziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff selbst durch grundsätzliche Zusage und Übernahme von Aufklärung, Begleitschutz und Luftraumschutz unterstützt zu haben. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, der Angriff auf die Brücke und dessen Folgen seien ihr unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen, weil deutsche Kampfflugzeuge daran weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen seien.
Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Oberlandesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschädigungen zwischen 5.000 € und 102.258,38 € - insgesamt nicht unter 536.484,22 € - gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter, wobei die Klägerin zu 11 statt bisher 102.258,38 € Zahlung von 5.000 € verlangt.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit Recht verneint.
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) angenommen, dass ein - einmal zu unterstellendes - völkerrechtliches Delikt zum Nachteil der Kläger oder ihrer Angehörigen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Brücke von Varvarin nicht zu einem unmittelbaren völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte führen würde.
1. a) Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts verstand den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern gewährte ihm nur mittelbaren internationalen Schutz. Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern stand ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern seinem Heimatstaat zu. Der Staat machte im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wurde (Senatsurteil BGHZ 155, 279, 291). Das Individuum war durch den Staat "mediatisiert"; d.h. alle völkerrechtlichen Beziehungen waren ausschließlich Sache der Staaten, die insofern auch die Interessen der Einzelnen vermittelten. Der Einzelne konnte folglich weder Feststellung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen (Senat aaO).
Die Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im Völkerrecht hat allerdings im Zusammenhang mit der Fortentwicklung und Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg Korrekturen erfahren. Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als partielles Völkerrechtssubjekt anzuerkennen (BVerfG NJW 2006, 2542, 2543; Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., Kap 3.4.3, S. 160 f; Epping, in: Ipsen, Völkerrecht 5. Aufl. § 7 Rn. 3 f; Delbrück, in: Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl., § 109, S. 260 ff; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 245; Hailbronner, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 3. Aufl. 3. Abschnitt Rn. 218; Stein/v. Buttlar, Völkerrecht, 11. Aufl., Rn. 493; Herdegen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). Seitdem hat sich ein immer dichter werdendes Netz menschenrechtlicher Verbürgungen entwickelt, verbunden mit der zunehmend universell akzeptierten Vorstellung einer "Vorstaatlichkeit" (Hobe/Kimminich aaO) der menschlichen Würde und ihres Schutzes. Die Menschenrechte sind danach als genuine Begünstigungen des Einzelnen aufzufassen. Auch einzelne personenbezogene Normen des Konfliktrechts bestätigen, dass das Völkerrecht auch Einzelpersonen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann (vgl. Ipsen, aaO, § 67 Rn. 4). Damit korrespondiert der Umstand, dass der Einzelne auch zunehmend - etwa durch das Völkerstrafrecht - als Individuum in Anspruch genommen werden kann und er die völkerrechtliche Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen hat.
b) Das heißt aber nicht, dass jede vertraglich geschützte menschenrechtsbezogene Regelung auch tatsächlich Individualrechte zuweist. Manche Konventionen verstehen sich lediglich als Niederlegung staatlicher Schutzpflichten im Menschenrechtsbereich, ohne gleichzeitig Individualrechte zu gewähren (Hobe/Kimminich, aaO S. 161). Insbesondere gilt nach wie vor die Regel, dass - unabhängig von einem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung des Völkerrechts - sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen nach wie vor grundsätzlich nur dem Heimatstaat zustehen (vgl. für Art. 3 HLKO BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Es ist daher für jeden völkerrechtlichen Vertrag, der Individuen begünstigt, durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang er individuelle Rechte begründen soll, d.h. ob es sich um eine eigenständige Begünstigung (ein subjektives Recht) - und zwar gegebenenfalls auch auf Schadensersatz - handelt oder ob nur eine faktische Begünstigung, ein Rechtsreflex, vorliegt (Dörr JZ 2004, 574, 575; Herdegen aaO § 22 Rn. 5).
2. Nach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatzansprüche auf völkerrechtlicher Ebene weder auf Art. 3 des Haager Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom (HLKO) noch auf Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom zu den Genfer Abkommen vom über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1551; im Folgenden: ZP I) stützen. Weitere - völkerrechtliche - Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
a) Art. 3 HLKO, dem ursprünglich aufgrund der früher herrschenden Rechtsauffassung von der Mediatisierung des Einzelnen unzweifelhaft nur zwischenstaatlicher Charakter zukam (vgl. Senat BGHZ 155, 279, 291), begründet auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten völkerrechtlichen Sichtweise in Bezug auf die Rechte des Individuums keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht (BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Zwar zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des Einzelnen bestimmt und damit mittelbar menschenrechtsschützender Natur ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Vorschrift Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen ungeachtet der Entwicklung auf der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Individuums sowie zur Etablierung vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt hat, sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nach wie vor nur dem Heimatstaat zu (BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; 2006, 2542, 2543).
b) Die Rechtslage kann auch in Bezug auf die Vorschrift des Art. 91 ZP I im Ergebnis nicht anders beurteilt werden. Es mag zwar sein, dass die hier in Betracht kommenden Regelungen des Kriegsvölkerrechts in den Zusatzprotokollen von 1977 zum Schutz der Zivilbevölkerung - insbesondere Art. 51 ZP I - subjektive Rechte der betroffenen einzelnen (Zivil-)Personen im Sinne eines (primären) Anspruchs auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts begründen (vgl. für Art. 3 HLKO BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; a.A. Dörr JZ 2004, 574, 575; ders. JZ 2005, 905, 908). Ein individueller (sekundärer) Wiedergutmachungsanspruch für den Fall der Verletzung dieses Verbots ergibt sich daraus nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Handhabung des Art. 91 ZP I in der völkerrechtlichen Praxis jedenfalls nicht.
aa) (1) Nach Art. 91 Satz 1 ZP I ist "eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, ... gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet". "Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden" (Satz 2). Dies stimmt nahezu wörtlich mit Art. 3 HLKO überein. Es entspricht dementsprechend allgemeiner Ansicht, dass Art. 91 ZP I (nur) die bereits zuvor nach Maßgabe des Art. 3 HLKO geltende Rechtslage bestätigt und sie auf die vier Genfer (Rotkreuz-)Abkommen und das Zusatzprotokoll erstreckt, dass also Art. 91 ZP I die gleiche Bedeutung zukommt wie Art. 3 HLKO (Heintschel v. Heinegg, in: Heintschel v. Heinegg u.a., Entschädigung nach bewaffneten Konflikten [2001], 1, 38; Wolfrum, in: Fleck, Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, Tz. 1214). Auch den Berichten über die Konferenz, in der die Zusatzprotokolle erarbeitet wurden, lassen sich keine Anhaltspunkte in die Richtung entnehmen, dass die Vertragsparteien Art. 91 ZP I eine über Art. 3 HLKO hinausgehende Bedeutung beimessen wollten (vgl. Official Records of the Diplomatic Conference on the Reaffirmation and Development of International Humitarian Law applicable in Armed Conflicts, Geneva 1974-1977, Vol. III, S. 347; Vol. IX, S. 355 f, 397; Kalshoven, in: International and Comparative Law Quarterly Vol. 40 [1991], 827, 844 ff). Hätten die Vertragsparteien seinerzeit für den betreffenden Bereich individuelle Ersatzansprüche begründen wollen, so hätte man sich etwa an Art. 5 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Verhandlungen über die Zusatzprotokolle in Kraft befindlichen Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom orientieren können, der einen ausdrücklichen Schadensersatzanspruch der in ihren Menschenrechten verletzten Person vorsieht; nichts deutet darauf hin, dass ähnliches für die Staatenverantwortlichkeit für Verstöße gegen humanitäres Kriegsvölkerrecht in bewaffneten Konflikten beabsichtigt war.
(2) Dass bei den Genfer Zusatzprotokollen nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit nur zwischenstaatliche und keine unmittelbaren individuellen Wiedergutmachungsansprüche in Rede standen, bestätigt sich der Sache nach unter anderem dadurch, dass auch der Entwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission [ILC]) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit aus dem Jahre 2001 (vgl. Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen v. ; abgedruckt in Sartorius II Nr. 6) in Art. 42 ff nur die Berechtigung des verletzten Staates zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines anderen Staates und keine individuellen Ansprüche verletzter Individuen vorsieht. Diese Bestimmungen beinhalten zwar nur insoweit bindendes Völkerrecht, als sie Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (Schröder, in: Graf Vitzthum, aaO, 7. Abschnitt Rn. 7). Gleichwohl sind sie jedenfalls ein Indiz dafür, dass sich eine gegenteilige Überzeugung noch nicht herausgebildet hat. Völkerrechtliche Deliktsansprüche sind vielmehr weiterhin im Ansatz als Grundlage für (Ersatz-) Leistungen von Staat zu Staat anzusehen (Heintschel v. Heinegg, aaO S. 25). Insbesondere auch wegen der Spezialität des humanitären Kriegsvölkerrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Menschenrechten (vgl. Heintze HuV-I 2003, 172, 174 f) kann allein daraus, dass es Regeln gibt, die in bestimmten Fällen den in ihren Menschenrechten verletzten Personen ein individuelles Recht zur Beschwerde gegen den Verletzerstaat gewähren (siehe etwa Art. 34 MRK), keine andere Auslegung des Art. 91 ZP I hergeleitet werden.
bb) Auch der Kommentar zu den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen (de Preux, in: Sandoz/Swinarski/Zimmermann, Commentary on the Additional Protocols [1987] Rn. 3657) gelangt im Blick auf Art. 91 ZP I zu dem Ergebnis, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen müssten Personen fremder Nationalität, die durch rechtswidriges Verhalten einer Kriegspartei geschädigt wurden, sich an ihre eigene Regierung wenden, die ihrerseits ihre Beschwerden bei der verantwortlichen Partei anbringen werde. Soweit de Preux (aaO) gleichzeitig auf eine "Tendenz" seit 1945 hinweist, die Ausübung von Rechten durch einzelne Personen anzuerkennen, beinhaltet dies - ebenso wie ähnliche Hinweise oder Forderungen in der völkerrechtlichen Literatur (vgl. Kleffner, in: 15 LJIL [2002], 235, 244 ff, 250; Zegveld, in: 85 IRRC [2003], 497, 505 ff; Dörr JZ 2005, 905, 909) - für den Bereich des humanitären Kriegsvölkerrechts nicht mehr als die Äußerung einer in die Zukunft gerichteten, in der Praxis des Völkerrechts so aber jedenfalls noch nicht umgesetzten, Idealvorstellung. In diesem Bereich findet der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass sich aus der Verletzung einer primären Verhaltenspflicht regelmäßig ein Sekundäranspruch für den Träger des verletzten Rechts ergibt (Dörr aaO S. 909), nur eine begrenzte tatsächliche Anerkennung.
Mehr als zukunftsgerichtete Bestrebungen können insoweit auch dem Entwurf über die Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung (Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom , S. 1 ff) nicht entnommen werden (vgl. auch Zegveld aaO S. 498 ff). Im Übrigen sind die Ausführungen in diesem Entwurf, der ohnehin nur rechtlich unverbindliche Studien und Empfehlungen wiedergibt (vgl. Hobe/Kimminich aaO Kap. 13.1.4, S. 398), zu allgemein, um - etwa in Richtung auf eine entsprechende "dynamische" Auslegung von Art. 91 ZP I - konkrete Schlüsse auf die Individualgerichtetheit von Ansprüchen der Art, um die es hier geht, zu ermöglichen.
c) Die nach allem fehlende Aktivlegitimation der Kläger für einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des humanitären Kriegsvölkerrechts lässt sich hier auch nicht (mittelbar) aus Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugen. Danach mag sich aus einem völkerrechtlichen "Primäranspruch" (siehe oben b) des Einzelnen für Bewohner Deutschlands gegebenenfalls die Grundlage auch für einen Schadensersatzanspruch gegen diese als Verletzerstaat ergeben (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig GG [Stand: August 2000] Art. 25 Rn. 50). Eine solche Anspruchsgrundlage scheidet hier jedenfalls für die Kläger aus, weil Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG sich nicht auf Ausländer im Ausland bezieht (vgl. Dörr JZ 2004, 574, 576).
3. Zu der vorstehenden - vom Senat verneinten - Frage, ob aus Art. 3 HLKO und/oder Art. 91 ZP I beziehungsweise einer anderen Regel des Völkerrechts ein unmittelbar anwendbarer Individualanspruch abzuleiten ist, ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG erforderlich. Die Pflicht zur Vorlage ist erst dann gegeben, wenn die betreffende Frage "zweifelhaft" ist, also das Gericht auf ernst zu nehmende Zweifel in Rechtsprechung und Literatur stößt (BVerfG NJW 2006, 2542, 2544). Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass nach dem allgemeinen Verständnis des geltenden Völkerrechts der einzelne Betroffene in Fällen wie hier eine Wiedergutmachung, so wünschenswert dies von einzelnen Stimmen in der völkerrechtlichen Literatur gehalten werden mag, nicht verlangen kann. Insbesondere sind keine (internationalen oder nationalen) gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich, in denen die Aktivlegitimation von Anspruchsstellern für einen solchen individuellen (völkerrechtlichen) Schadensersatzanspruch eindeutig bejaht und als Entscheidungsgrundlage genommen wird. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass solche individuellen Schadensersatzansprüche gegen den Verletzerstaat in der völkerrechtlichen Praxis anerkannt worden wären.
4. Da eine völkerrechtliche Einstandspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern für etwaige rechtswidrige Übergriffe im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Brücke von Varvarin schon mangels Aktivlegitimation der Kläger nicht gegeben ist, stellt sich auch nicht die - unter Umständen eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG begründende - Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten aus völkerrechtlichem Delikt, unabhängig von unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Bediensteten, schon allein aus der Beteiligung der Beklagten an dem NATO-Einsatz im Kosovo-Konflikt in Betracht kommt (vgl. zu diesem Fragenkreis Epping, in: Ipsen aaO § 31 Rn. 40 ff; Stein/v. Buttlar aaO Rn. 1125 ff, 1129; jeweils m.w.N.).
II.
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus nationalem (deutschen) Recht, der nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer völkerrechtlichen Exklusivität ausgeschlossen wäre (BVerfGE 94, 315, 330 ff; Senat BGHZ 155, 279, 293 f), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch, kommt nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Diesbezüglich hat der Senat ausgesprochen, dass nach dem Verständnis des Amtshaftungsrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärische Kriegshandlungen im Ausland vom Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen waren (BGHZ 155, 279, 295 ff). Ob hieran auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes festzuhalten ist - was das Berufungsgericht verneint hat -, lässt der erkennende Senat offen. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte scheitert im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Angriff im Kosovo-Konflikt gegen die Brücke von Varvarin keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen - im Sinne konkreter (schuldhafter) Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung - vorliegen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten haftungsrechtlich zurechenbare völkerrechtswidrige Handlungen ließen sich nicht feststellen. Unstreitig sei es nicht die Beklagte gewesen, die den Angriff auf die Brücke unternommen habe. Dieser könne der Beklagten nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil diese sich überhaupt an der NATO-Luftoperation beteiligt habe. Das NATO-Truppenstatut, das eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe, sei hier nicht einschlägig. Nach deutschem Amtshaftungsrecht könne mangels eigener schädigender Handlungen der Soldaten der Bundesrepublik Deutschland eine Zurechnung nur über § 830 BGB, also als Mittäter oder Gehilfe, erfolgen. Eine (objektiv) unterstützende Beteiligung habe möglicherweise in der Gewährung von Luftraumschutz durch deutsche Flugzeuge gelegen, der nach der Behauptung der Kläger auch dem Angriff gegen die Brücke von Varvarin gegolten habe. Eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung hätte darin aber nur bei Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis von der "Vorwerfbarkeit" der unterstützten Handlung - nämlich, dass der Angriff nach den konkreten Umständen völkerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch gewesen sei - gelegen. Dafür sei nichts vorgetragen oder ersichtlich; es sei nicht einmal gesagt, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Brücke von Varvarin überhaupt an diesem Tag angegriffen werden sollte. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus ihrer Mitwirkung - nach der Behauptung der Kläger: der Nichtausübung eines Vetorechts - bei der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste der damaligen Luftwaffenoperationen. Bei Entscheidungen der fraglichen Art kämen der Beklagten weite Beurteilungsspielräume zu, die grundsätzlich nicht justitiabel seien, es sei denn, die Entscheidung wäre willkürlich oder offensichtlich völkerrechtswidrig gewesen. Davon könne keine Rede sein. Bei dem Städtchen Varvarin bzw. der Brücke habe es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um einen "unverteidigten Ort" im Sinne von Art. 59 ZP I gehandelt, wie sich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe. Brücken, wie die von Varvarin, seien - abstrakt gesehen - für den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen zunächst immer potentielle militärische Ziele; hinzu komme, dass es sich bei der vorliegenden Brücke zwar nicht um einen Hauptverkehrsweg, aber doch um einen Teil eines Straßensystems zur Erreichung des Kosovo gehandelt habe. Die Brücke sei daher jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der vorrangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet gewesen, darüber zumindest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzunehmen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorsorgliche Aufnahme in Ziellisten nicht als willkürlich und völlig unvertretbar anzusehen sei.
2. Diese Ausführungen halten - unterstellt, es kommt überhaupt eine Haftung der Beklagten nach deutschem Amtshaftungsrecht in Frage - der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) aa) Was die - fehlende - unmittelbare Unterstützung des Angriffs auf die Brücke von Varvarin durch die Streitkräfte der Beklagten angeht, rügt die Revisionsbegründung der Kläger zu 1 bis 10 und 12 bis 27 die Ausführungen des Berufungsgerichts erfolglos als widersprüchlich: Es kann durchaus sein - und davon ist revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen bzw. unter Beweis gestellten Vortrags der Kläger auszugehen -, dass zwar die Art der Abschirmung des Luftraums durch die Kräfte der Beklagten eine Unterstützung für den eigentlichen Angriff auf die Brücke von Varvarin darstellte, dass aber die deutschen Soldaten oder Dienststellen Einzelheiten des eigentlichen Luftangriffs nicht kannten. Dass sie hierüber nach dem praktizierten Grundsatz "need to know" - danach verfügten alle Streitkräfte der einzelnen Mitgliedstaaten nur über die Informationen, die sie für ihre eigene Beteiligung an der jeweiligen Operation benötigten - keine Informationen hatten, kann ihnen entgegen der Revision nicht angelastet werden.
bb) Auch die weitere Beanstandung der Revision, es werde übersehen, dass in Fällen, in denen ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, für die gesamtschuldnerische Haftung nicht danach unterschieden werde, ob einzelne Ursachen wesentlicher seien als andere, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt die Angehörigen der deutschen Streitkräfte am jeweiligen Einsatztag über Einzelheiten der Ziele der Flugzeuge, deren Luftraum sie zu schützen hatten, und insbesondere über die Art des Angriffs auf die Brücke von Varvarin nicht informiert waren, fehlte ihnen der für eine Zurechnung des Angriffs als Mittäter oder Gehilfen (§ 830 BGB) erforderliche Vorsatz. Zu diesem Vorsatz hätte, was beide Revisionsbegründungen nicht genügend berücksichtigen, das Wissen der deutschen Stellen - zumindest billigende Inkaufnahme - gehört, dass ein Angriff auf die Zivilbevölkerung oder jedenfalls ein "unterschiedsloser Angriff" (vgl. Art. 51 Abs. 5 Buchst. b ZP I) erfolgen wird. Dazu ist nichts festgestellt; auch gibt es keinen unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass auch die - von den Klägern behauptete, von der Beklagten bestrittene - Mitwirkung der Beklagten an der Aufnahme der Brücke von Varvarin in eine Zielliste der Luftoperation der NATO nicht als amtspflichtwidrig qualifiziert werden kann, weil eine solche Entscheidung sich im Rahmen eines weiten, insoweit nicht justiziablen, Beurteilungsspielraums der militärischen Führungsstellen bewegte, insbesondere nicht offensichtlich völkerrechtswidrig und völlig unvertretbar war.
aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen wegen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielräume zustehen, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sind. So sind z.B. einzelne Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Senatsurteil vom - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht den Repräsentanten der Beklagten, die - nach der Behauptung der Kläger - im NATO-Militärausschuss an der Festlegung strategisch geeigneter Ziele mitwirken konnten, einen noch weitergehenden nicht justiziablen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt, ähnlich wie etwa dem Bundesverteidigungsministerium bei der Prüfung, ob militärische Tiefflüge zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig sind (Senat BGHZ 122, 363, 369; vgl. auch - für Einschätzungen und Wertungen der Bundesregierung im außenpolitischen Bereich - BVerfGE 68, 1 - und - in Bezug auf die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland - BVerfGE 55, 349, 367 f; 77, 137, 166 f). Soweit die Revision meint, ein solcher Beurteilungsspielraum könne nicht in Bezug auf "die strikt einzuhaltenden Regeln des ius in bello" gegeben sein, kann ihr nicht gefolgt werden. Es geht hier nicht um den abstrakten Inhalt dieser Regeln, sondern um die Einschätzung der örtlichen und militärischen Lage in konkreter Anwendung derselben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insoweit die Schwelle des Beurteilungsspielraums erst bei völliger Unvertretbarkeit und offensichtlicher Völkerrechtswidrigkeit als überschritten sieht.
bb) Das Berufungsgericht hat in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass diese Schwelle im Zusammenhang mit der - von den Klägern behaupteten - Billigung der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste der NATO-Operation durch die Beklagte nicht überschritten worden ist. Diese Würdigung lag schon deshalb nahe, weil zu den militärischen Zielen (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ZP I) traditionell unter anderem die Infrastruktur wie Straßen, Eisenbahnen, Brücken, Fernmeldeeinrichtungen gezählt wird. Das konnte "unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen" (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 a.E.) - bei Aufnahme in die Zielliste - aus der Sicht der Beklagten als Prüfungsmaßstab ausreichen, selbst wenn die Entscheidung zu einem militärischen Angriff letztlich nur unter der Voraussetzung hätte erfolgen dürfen, dass die Zerstörung der Brücke (zu diesem Zeitpunkt) einen eindeutigen militärischen Vorteil mit sich brachte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe bei ihrer Zustimmung zur Zielauswahl darauf vertrauen dürfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des Völkerrechts erfolgen werde.
c) Das sich das von den Klägern angestrebte Ergebnis, der Beklagten unabhängig von deren Kenntnisstand und konkreten Mitwirkung im Einzelfall alle möglicherweise völkerrechtswidrigen Vorgänge während der von ihr mitbeschlossenen und in Gang gesetzten militärischen Operation im Kosovo-Konflikt als eigene Amtspflichtverletzungen anzulasten, lässt sich auch nicht, wie es die Revision versucht, mit Erfolg durch die pauschale Verweisung auf eine "Beweislastumkehr" zu Lasten der Beklagten durchsetzen. Es kann der Beklagten im vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht zugemutet werden, über die militärischen Vorgänge betreffend den Angriff auf Varvarin und ihren Beitrag hierzu noch mehr vorzutragen, als dies im Prozess geschehen ist. Der Tatrichter war bei dieser Sachlage - auch unter Berücksichtigung der Informations- und Beweisschwierigkeiten der Kläger als ungewollt vom Kampfgeschehen betroffener Zivilisten, insbesondere, was die Verteilung der Aufgaben zwischen den NATO-Staaten bei dem in Rede stehenden Kampfangriff angeht - gehalten, die für die Darlegungs- und Beweislast im deutschen Amtshaftungsprozess allgemein geltenden Grundsätze anzuwenden, nach denen es Sache des Anspruchstellers ist, den Sachverhalt darzulegen, der die Tatbestandselemente der behaupteten Anspruchsgrundlage erfüllen soll. Das geht hier zu Lasten der Kläger.
3. Nicht zutreffend ist schließlich der Standpunkt der Revision, da die Luftoperation durch die Mitgliedstaaten der NATO-Gemeinschaft beschlossen und durchgeführt worden sei, müssten sich Schadensersatzansprüche wegen einer Kampfhandlung unter Verletzung von Schutzrechten der Zivilbevölkerung, ohne dass der konkrete Verursacher für die Geschädigten zu ermitteln sei, gegen jeden Mitgliedstaat der NATO richten.
a) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit solche Überlegungen bei der Prüfung von völkerrechtlichen Ersatzansprüchen (von Staat zu Staat; siehe oben I. 4.) ihren Niederschlag finden müssten. Für die hier allein - wenn überhaupt - in Rede stehenden Schadensersatzansprüche nach nationalem Amtshaftungsrecht (Art. 34 i.V.m. § 839 BGB) kommt eine Haftungsausweitung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Schon aufgrund der personalen Konstruktion der Amtshaftung (vgl. Staudinger/Wurm BGB [13. Bearb. April 2002] § 839 Rn. 21 ff, 24) haftet der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang, wie der Amtsträger selbst es (nach § 839 BGB) müsste, wenn es die Schuldübernahme (durch Art. 34 GG) nicht gäbe. Nur an das schuldhafte Fehlverhalten eines deutschen Amtsträgers kann die Amtshaftung also grundsätzlich anknüpfen. Hoheitliche Handlungen von Streitkräften anderer Staaten sind der Bundesrepublik Deutschland amtshaftungsrechtlich im Allgemeinen nicht zuzurechnen.
b) Ohne Erfolg verweist die Revision gegenüber dem vorstehenden Ansatz auf das Senatsurteil BGHZ 122, 363, 366 (vgl. auch Senatsurteil vom - III ZR 79/73 - VersR 1976, 276, 277), wonach eine gesamtschuldnerische Haftung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommt, wenn bei militärischen Tiefflügen der NATO über einem Hausgrundstück in Deutschland die Bewohner gesundheitliche Schäden erleiden, ohne dass bestimmte Verursacher zu ermitteln sind. Diese Haftung ergibt sich (in entsprechender Anwendung des Art. VIII Abs. 5 e ii und iii NTS) aus der besonderen Situation der Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts. Nach dem NATO-Truppenstatut sind Ersatzansprüche von Geschädigten nach deutschem Recht abzuwickeln und zwischen den NATO-Vertragsparteien nach einem bestimmten Modus intern zu verteilen; das kann nach der besagten Rechtsprechung des Senats (aaO) unter Umständen auch Auswirkungen im Sinne einer Außenhaftung der Bundesrepublik Deutschland - und zwar schon unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung - für die betreffenden (Inland-)Schäden haben. Der Anwendungsbereich dieses die Rechte und Pflichten des Aufnahme- und des Entsendestaats anlässlich der Stationierung von Truppen eines NATO-Mitgliedstaats in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats regelnden Abkommens erfasst nicht die Teilnahme an einem gemeinsamen militärischen NATO-Unternehmen in einem fremden Staat, wie im vorliegenden Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RIW 2007 S. 137 Nr. 2
WM 2007 S. 789 Nr. 17
NAAAC-31277
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja