OFD Frankfurt am Main - S 7134 A - 57 - St 110

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen;
Anerkennung „elektronischer” Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Ausfuhrnachweis i. S. d. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 UStDV

Bezug:

1 Im Zollbereich wird im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene das elektronische Ausfuhrverfahren durch das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)-Ausfuhr realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder (anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist.

Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr gilt zunächst nicht für Ausfuhren per Post und Bahn, für die Ausfuhr von verbrauchssteuerpflichtigen Waren und Marktordnungswaren sowie für die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit einem Warenwert bis zu 1.000 € (mündliche Zollanmeldungen). Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird nach Abschluss einer zweimonatigen Pilotierungsphase ab in den Echtbetrieb überführt.

Zur Einführung des Verfahrens und dem belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, hat das (BStBl 2006 I S. 395) Stellung genommen.

2 Ergänzend zu den Ausführungen in dem BMF-Schreiben wird auf Folgendes hingewiesen:

2.1 Mit der Nutzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung bei Teilnehmereingabe vollständig und bei Benutzereingabe ab dem Zeitpunkt der Annahme der schriftlichen Ausfuhranmeldung ersetzt. Das bei Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr generierte Ausfuhrbegleitdokument (siehe Anlage 2 zum gilt in den Fällen, in denen die Ausgangszollstelle noch nicht an das EU-weite elektronische ECS angeschlossen ist, nach Artikel 205 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur Wiederausfuhr.

Mit dem derzeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beratenen Vorschlag zur Änderung der ZK-DVO soll die Rechtsgrundlage für den internationalen Datenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 182b Abs. 2 des Zollkodex in der Fassung der VO (EG) Nr. 648/2005 geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung kann entgegen früheren Prognosen voraussichtlich erst zum Ende des Jahres 2006 gerechnet werden. Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung können Ausfuhrsendungen daher nur dann vollständig elektronisch überführt, überwacht und erledigt werden, wenn sich sowohl die Ausfuhr- als auch die Ausgangszollstelle in Deutschland befindet.

2.2 Weitergehende Informationen können dem 247seitigen Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 7.0 einschl. Ausfuhr (Fundstelle im Internet: www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/d0_merkblatt_teilnehmer_atlas_7_0.pdf) sowie dem Merkblatt für zugelassene Ausführer im Sinne des Artikels 283 ZK-DVO für die Teilnahme am IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr – Release 1.0 – (Fundstelle im Internet: www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/c0_merkblatt_za.pdf) entnommen werden.

2.3 Werden Waren nur vorübergehend zum Zwecke des Wiederverbringens/der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (z. B. Messegut, Ausstellungsgut, Warenmuster, Berufsausrüstung) in ein Land ausgeführt, das nicht Vertragspartner des Carnet A.T.A.-Abkommens ist, muss der Anmelder/Ausführer eine schriftliche Ausfuhranmeldung abgeben. In den Fällen, in denen die schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird (vgl. Nr. 1 des o. a. , wird das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument „Ausgangsvermerk” durch den quer eingedruckten Text „Vorübergehende Ausfuhr” besonders gekennzeichnet.

Dieser Ausgangsvermerk dient nicht als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke, da in diesen Fällen grundsätzlich keine Ausfuhrlieferung vorliegt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7134 A - 57 - St 110

Fundstelle(n):
GAAAC-31223