Zuschuss zum Bau einer Park-and-Ride-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung
Leitsatz
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der
erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor, es sei denn, mit den Zahlungen soll lediglich eine aus strukturpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden.
Gewährt eine Stadt aus den eingenommenen Geldern für Parkplatzablösungen einen Zuschuss an eine Umlandgemeinde für die Herstellung
zusätzlicher Parkeinrichtungen, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.
Fundstelle(n): XAAAC-31119
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