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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1032/06

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, EStG § 70 Abs. 4, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund des

Leitsatz

Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrages kann nicht aufgrund des Aktenzeichen 2 BvR 167/02 aufgehoben werden. Die fehlerhafte Berechnung der Einkünfte und Bezüge führt auch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-31110

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