Abzweigung von Kindergeld bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Leitsatz
Ein Kind kann für sich selbst die Auszahlung des ihn betreffenden Kindergeldteilbetrags beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Dabei reicht es aus, wenn der Kindergeldberechtigte den Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang
erfüllt hat; einer schuldhaften oder bewussten Verletzung der Unterhaltspflicht bedarf es nicht.
Ein Kind kann es ablehnen, den Unterhalt „in natura” im Haus des Pflichtigen entgegenzunehmen, wenn dies mit unzumutbaren
Begleiterscheinungen verbunden ist.
Fundstelle(n): KAAAC-31106
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.