Als steuererhebliche Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist nicht nur die Höhe des festgestellten Gewinns, sondern auch die
Gewinnverteilung zwischen den Feststellungsbeteiligten zu werten.
Bei nachträglichem Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede, welche die bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen bei
einem Gesellschafter ermäßigt und bei dem anderen erhöht, ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 (korrespondierender steuererhöhender
Vorgang) anzuwenden, ohne dass es auf das grobe Verschulden der Kläger ankommt.
Die fehlende Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Gewinns steht dem aufgrund der einschränkungslosen Verweisung des
§ 181 Abs. 1 AO auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegen (gegen AEAO zu § 173 AO Nr. 10.2).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 7 Nr. 1 QAAAC-31104
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