Anfechtbarkeit eines zweiten Kindergeldbescheids für
denselben Zeitraum trotz Bestandskraft des
„Erstbescheids”
Leitsatz
Hat die Familienkasse durch einen bestandskräftig gewordenen
Bescheid die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt, entscheidet sie aber nach
erneuter Sachaufklärung und Anforderung von Unterlagen später
vollumfänglich neu über den streitigen Zeitraum und stellt sie durch
den Erlass eines weiteren Ablehungsbescheids klar, dass sie erneut in der Sache
über die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung entscheiden wollte,
so ist dieser „Zweitbescheid” ein selbständig anfechtbarer
neuer Verwaltungsakt. Die Bestandskraft des Erstbescheids steht dem nicht
entgegen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 586 Nr. 9 EFG 2007 S. 16 Nr. 1 ZAAAC-31098
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