Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung für Feststellungsklage bei nichtigem Bescheid
Leitsatz
Auch bei nichtigen Bescheiden ist eine Feststellungsklage nicht immer zulässig.
Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein solches ist
nur zu bejahen, wenn der Kl. ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte besorgen muss.
Kann der Kl. sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen, ist eine Feststellungsklage nicht
gegeben.
Ein Antrag nach § 125 Abs. 5 AO ist eine vom BFH ausdrücklich zugelassene Alternative zur Klageerhebung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 139 Nr. 2 CAAAC-31084
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