Inanspruchnahme zu Gunsten einer Aktiengesellschaft bei Beteiligungsquote unter 25 % als nachträgliche Anschaffungskosten
i. S. von § 17 Abs. 4 EStG
Leitsatz
Auf Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer AG ist Eigenkapitalersatzrecht auch dann anwendbar, wenn seine Beteiligung
unterhalb der aktienrechtlichen Sperrminorität (25 %) liegt.
Bei einer Beteiligung ab 10 % ist der Gesellschafter in dem für die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts maßgeblichen Sinn
„wesentlich” i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Dies muss erst recht gelten, wenn bereits
seine Beteiligung an der formwechselnd auf die AG umgewandelte GmbH diese Quote erreichte.
Durch den Verlust seines Darlehens sowie infolge seiner Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können dem Gesellschafter in
diesem Fall nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung bzw. des Rückgriffsanspruchs
im Zeitpunkt des Eintritts der Krise entstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 346 Nr. 6 EFG 2006 S. 1898 Nr. 24 CAAAC-31045
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