§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebietet es, auch Fehler, die bei der Auswertung eines früheren Grundlagenbescheids im Folgebescheid
unterlaufen sind, bei Anpassung des Folgebescheids an den Regelungsinhalt eines geänderten Grundlagenbescheids nachträglich
richtig zu stellen.
Dies gilt auch bei der versehentlichen zweifachen Berücksichtigung von Verlustmitteilungen für eine identische Beteiligung.
Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch zur Korrektur von Fehlern im Sinne des § 129 AO möglich, die bei
der Auswertung des Grundlagenbescheides gemacht wurden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Änderung nach § 129 AO wegen des
Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht mehr durchgeführt werden könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1556 Nr. 20 YAAAC-31042
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