Feststellung des Verlustanteils einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz
Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom
tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven
und an dem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses
nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen
des Betriebsvermögens erhalten soll.
Mit der Durchführung einer Gewinnfeststellung hat das Finanzamt die Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen anerkannt,
ohne dass es einer materiellen Überprüfung bedarf.
Die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft bildet einen selbstständigen Regelungstatbestand, der, soweit
er im Einspruchsverfahren nicht angefochten ist, in Bestandskraft erwächst und für die Verfahrensbeteiligten Bindungswirkung
entfaltet.
Eine bis zur Umwandlung in eine atypische stille Gesellschaft eingetretene Wertminderung des zunächst der Erzielung von Kapitaleinkünften
dienenden Darlehens muss als nicht steuerbarer, die Vermögenssphäre des Darlehensgebers betreffender Verlust bei der Gewinnfeststellung
außer Betracht bleiben.
Mit der Umbuchung einer Darlehensforderung auf die stille Beteiligung, die dieser im Nennwert entspricht, ist die Verpflichtung
aus dem Gesellschaftsvertrag zur Einbringung der Vermögensbeteiligungen erfüllt, auch wenn die Darlehensforderung steuerlich
mit Null zu bewerten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1762 Nr. 22 OAAAC-31041
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