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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das BMF hat sich mit Schreiben vom – IV A 7 – S 0338 – 50/06 NWB QAAAC-19123 erneut mit der vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren beschäftigt. So ist z. B. der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 gestrichen worden. Festsetzungen der Einkommensteuer sind nunmehr hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG bzw. § 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume vor 2005 bzw. ab 2005;
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG;
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S....