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StuB 23/2006 S. 939

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Das BMF hat sich mit Schreiben vom – IV A 7 – S 0338 – 50/06 NWB QAAAC-19123 erneut mit der vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren beschäftigt. So ist z. B. der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 gestrichen worden. Festsetzungen der Einkommensteuer sind nunmehr hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen: