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Pensionsverpflichtungen einer Anstalt öffentlichen Rechts bei unterjähriger Umwandlung in eine GmbH
(1) Bei unterjähriger formwechselnder Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH erfolgt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 3/06, EFG 2006 S. 717) keine Aufteilung des körperschaftsteuerlichen Ergebnisses. Im Gegensatz dazu ist S. für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags eine zeitanteilige Aufteilung nach bilanziellen Grundsätzen vorzunehmen, wenn die Anstalt nicht gewerbesteuerpflichig war. (2) Das Verbot zur Nachholung von in den Vorjahren unterlassenen Zuführungen zur Pensionsrückstellung gilt auch bei formwechselnder Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH. Es wird weder durch die Mitgliedschaft des Zusagenden in einem Versorgungssystem mit Umlagenfinanzierung noch durch Gewährleistungszusagen Dritter ...