FG des Landes Brandenburg Urteil - 1 K 2448/02
Gesetze: UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S.
1
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S.
2
UStG § 17 Abs. 1 S. 2UStR
2000 Abschn. 223 Abs. 5
Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit einer auf
absehbare Zeit nicht durchsetzbaren Forderung trotz Vereinbarung eines
Kontokorrentverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner
Leitsatz
1. Eine Forderung ist nicht schon
dann uneinbringlich i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn der
Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert,
sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt
wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende
die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht durchsetzen
kann (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Die von der Finanzverwaltung (vgl.
Abschn. 223 Abs. 5 UStR 2000) vertretene Auffassung, wonach jedenfalls bei
Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der
Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate bei objektiver
Betrachtung von einer Uneinbringlichkeit auszugehen ist, ist grundsätzlich
zutreffend. Von einer Uneinbringlichkeit kann auch bei späterer
Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses bzw. einer Stundung
auszugehen sein, wenn dieser Einforderungsverzicht des Gläubigers einer
baldigen Durchsetzung seiner Forderung entgegensteht.
Fundstelle(n):
SAAAC-30918