FG des Landes Brandenburg Urteil - 1 K 950/03
Gesetze: UStG § 17 Abs. 2
Nr. 1
Berichtigung der Umsatzsteuer; Uneinbringlichkeit bei
Vereinbarung von Teilzahlungen
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand
im Streitjahr 1999 Güterbeförderung und Bausanierung sowie Haus- und
Grundstücksverwaltung war. Eine im Jahr 2001 durchgeführte
Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte im Wesentlichen zu einer
Kürzung der vorangemeldeten Vorsteuern. Die Prüferin stellte in ihrem
Bericht vom 05.09.2002 insoweit u. a. fest, dass der Kläger
Verbindlichkeiten aus vier Rechnungen der Firma F.. (im Einzelnen handelte es
sich um Rechnungen vom 15.04.1999, 23.04.1999, 15.06.1999 und 23.06.1999
über insgesamt 37.062,00 DM) nicht beglichen und die Firma F..... auf die
Realisierung der Forderungen verzichtet habe. Die darin enthaltene Vorsteuer in
Höhe von 5.112,00 DM sei somit nicht zum Abzug zuzulassen (Tz. 13.2 des
Berichts). Wegen der weiteren Vorsteuerkürzungen wird auf die Tz. 13.1 und
13.3. des Berichts Bezug genommen. Wegen der darüber hinaus von der
Prüferin ermittelten Umsatzerhöhung aus steuerpflichtiger Vermietung
wird auf Tz. 12.1 des Berichts verwiesen. Der Beklagte erließ einen den
Prüfungsfeststellungen entsprechenden, unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 1999, der eine Steuer von ./.
8.745,00 DM (./. 4.471,25 €) ausweist. Der hiergegen eingelegte
Einspruch, den der Kläger nicht begründete, war erfolglos.
Fundstelle(n):
IAAAC-30917