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FG des Landes Brandenburg Urteil - 1 K 950/03

Gesetze: UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1

Berichtigung der Umsatzsteuer; Uneinbringlichkeit bei Vereinbarung von Teilzahlungen

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand im Streitjahr 1999 Güterbeförderung und Bausanierung sowie Haus- und Grundstücksverwaltung war. Eine im Jahr 2001 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte im Wesentlichen zu einer Kürzung der vorangemeldeten Vorsteuern. Die Prüferin stellte in ihrem Bericht vom 05.09.2002 insoweit u. a. fest, dass der Kläger Verbindlichkeiten aus vier Rechnungen der Firma F.. (im Einzelnen handelte es sich um Rechnungen vom 15.04.1999, 23.04.1999, 15.06.1999 und 23.06.1999 über insgesamt 37.062,00 DM) nicht beglichen und die Firma F..... auf die Realisierung der Forderungen verzichtet habe. Die darin enthaltene Vorsteuer in Höhe von 5.112,00 DM sei somit nicht zum Abzug zuzulassen (Tz. 13.2 des Berichts). Wegen der weiteren Vorsteuerkürzungen wird auf die Tz. 13.1 und 13.3. des Berichts Bezug genommen. Wegen der darüber hinaus von der Prüferin ermittelten Umsatzerhöhung aus steuerpflichtiger Vermietung wird auf Tz. 12.1 des Berichts verwiesen. Der Beklagte erließ einen den Prüfungsfeststellungen entsprechenden, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 1999, der eine Steuer von ./. 8.745,00 DM (./. 4.471,25 €) ausweist. Der hiergegen eingelegte Einspruch, den der Kläger nicht begründete, war erfolglos.

Fundstelle(n):
IAAAC-30917

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