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EuGH  - C-438/01 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e

Rechtsfrage

Gilt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e EWGRL 388/77 in Verbindung mit Leistungen auf dem Gebiet der Werbung für Leistungen, die dem Auftraggeber mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits dem Auftraggeber berechnet, wenn der Auftraggeber keinen Gegenstand herstellt, in dessen Preis die Kosten der erbrachten Leistung eingehen?

Dienstleistungsort; Umsatzsteuer

Fundstelle(n):
OAAAC-30698

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