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Umsatzsteuer; | Berichtigung der nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 geschuldeten Umsatzsteuer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an , NWB EN-Nr. 1417/2000, KFR F. 7 UStG § 14, 1/01, S. 101). (2) Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene USt-Festsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde. Dazu führt der BFH weiter aus: Erfolgt die Beseitigung der Gefährdung in einem späteren Besteuerungszeitrau...