Auslegung des Artikel 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung dahin gehend, dass, wenn keine als relevant anzusehenden Auskünfte vom Eingangsmitgliedstaat spontan erteilt worden sind, der Versandmitgliedstaat oder Beförderungsmitgliedstaat verpflichtet ist, den angeblichen Eingangsmitgliedstaat um Auskünfte zu ersuchen und deren Ergebnisse in die Untersuchung des Beweises für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände miteinzubeziehen?
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