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Ausstehende Einlagen
I. Definition
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital einer Kapitalgesellschaft sind auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken (§ 272 Abs. 1 S. 2 HGB ).
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen dürfen auch wahlweise offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital” abgesetzt werden (§ 272 Abs. 1 S. 3 HGB ).
Beck'scher Bilanzkommentar 2006, Hrsg. Berger, Ellrott, Förschle, Hense, 6. Auflage, Verlag C.H. Beck
Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 2006
Beine, Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen, Düsseldorf 1994
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„Darlehensverluste und Bürgschaftsinanspruchnahme bei wesentlicher Beteiligung an Kapitalgesellschaften” Ott, StuB 2000 S. 113
Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., München 2006
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Sowohl das