Sind die Vorschriften des GewStG über die Gewerbeertragsteuer (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (GewStG 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I 1984, 657, geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom , BGBl I 1984, 1493, das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom , BGBl I 1985, 2436, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom , BGBl I 1986, 297, das Gesetz über das Baugesetzbuch vom , BGBl I 1986, 2191 und das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom , BGBl I 1986, 2488 und EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I 1987, 657, geändert durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom , BGBl I 1987, 1629 und das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom , BGBl I 1987, 2602) verfassungswidrig?
Einkommensteuer; Gewerbesteuer; Verfassung
Fundstelle(n): IAAAC-29628
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