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Einer Anteilsveräußerung an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung
Eine der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier: Einer GmbH in eine GmbH & Co KG) führt nicht zu einem Vermögensübergang i. S. des § 18 Abs. 4 UmwStG. Der durch eine Veräußerung vor dem entstandene Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG1999/2000/2002 v. entfaltet keine Wirkung für Veräußerungen vor dem (gegen ).