Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigenheimzulage bei Sanierung eines Altbaus
Herstellung einer Wohnung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn die Wohnung bautechnisch neu ist. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht das i. d. R. für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt der „Generalüberholung” kann eine Neuherstellung nicht angenommen werden. Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen nur zu einem nach dem EigZulG förderbaren neuen Gebäude, wenn sie die Altbausubstanz tiefgreifend umgestalten oder derart erweitern, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem gesamten Gebäude bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten...