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BFH 26.07.2006 X R 1/04, NWB direkt 49/2006 S. 6

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich „im Übergabevertrag verpflichtet”, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft, oder wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und – nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose – ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen. Übertragen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder, gilt die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenl...