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Spätere Änderung eines bestandskräftigen Abhilfebescheids
Geht beim Finanzamt in einem Massenrechtsbehelfsverfahren ein Einspruch des Steuerpflichtigen ein, mit dem die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gerügt wird, verstößt das Finanzamt nicht gegen seine Ermittlungspflichten nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es die Überprüfung des Falls auf den konkreten Änderungswunsch des Steuerpflichtigen beschränkt. Hat das Finanzamt diesen Einspruch ohne Hinzuziehung der Steuerakten bearbeitet und dem Einspruch dadurch abgeholfen, dass es ohne Änderung der Höhe der Steuer einen geänderten, hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Frage vorläufigen Bescheid erlassen hat, muss sich das Finanzamt die Kenntnis steuerrelevanter Tatsachen, die ihm in der Zeit zwischen dem Erlass des ursprünglichen B...