Ist für die Berücksichtigung der begehrten Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG auf den ersten Bauantrag vom abzustellen, obwohl das Gebäude erst aufgrund eines erneuten Bauantrags vom erstellt wurde, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens wegen eines Restitutionsantrags der Alteigentümer und einer vorübergehenden Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG notwendig und nach Konkurs des zunächst beauftragten Unternehmens durch eine andere Baufirma ein anderer Haustyp errichtet wurde?
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