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BFH  - X R 19/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 7g Abs 7, EStG § 7g Abs 3, EStG § 52 Abs 11

Rechtsfrage

Wurde der laufende Gewinn des Streitjahres 1998 zu Recht um eine im Jahr 1996 gebildete Rücklage nach § 7g EStG erhöht oder hat die Auflösung und Verzinsung der Rücklage erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, weil die persönlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers vorliegen und § 7g Abs. 7 in der ab 1997 geltenden Fassung auch auf vor dem gebildete Rücklagen anzuwenden ist?

Ansparabschreibung; Auflösung; Existenzgründer; Rücklage

Fundstelle(n):
RAAAC-28909

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