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Erträge und Aufwendungen/Betriebseinnahmen und -ausgaben (HGB, EStG)
1. Handelsrecht
Die Erträge und Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens dargestellt. Die Gliederung richtet sich nach § 275 HGB. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung finden sich im § 277 HGB, insbesondere zu den Bestandsveränderungen, außerplanmäßigen Abschreibungen und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen. Die außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 31 HGB). Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind in § 276 HGB größenabhängige Erleichterungen enthalten. Diese Unternehmen dürfen einzelne Positionen der Gliederung nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB zusammenfassen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), die aber von der Regelung des § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch machen können.
1.1. Erträge
Die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand ergibt den Erfolg eines Unternehmens. Ertrag ist dabei die in Geld bewertete Gütermenge, die das Unternehmen in einer bestimmten Zeitperiode (i. d. R. das Geschäftsjahr) produziert hat. Erträge erhöhen regelmäßig das Geld- oder Sachvermögen des Unternehmens.
Der Ertrag kann gleich dem Umsatz sein. Dies ist in der betrieblichen Praxis jedoch eher selten der Fall. Dies liegt unter anderem daran, dass nicht unbedingt alles, was ein Unternehmen in einer Zeitperiode produziert hat, auch verkauft und damit zu einem Erlös wird. Ein weiterer Grund besteht darin, dass bereits in früheren Zeitperioden (Geschäftsjahren) produzierte Produkte erst in der aktuellen Zeitperiode verkauft werden.
Bei den Erträgen unterscheidet man zwei grundsätzliche Arten:
Zweckerträge (Betriebserträge) und
neutrale Erträge.
Zweckerträge bzw. Betriebserträge sind regelmäßig anfallende Erträge aus der Unternehmenstätigkeit (betrieblicher Leistungsprozess) – also vor allem der Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen einer Periode.
Alle Erträge des Unternehmens, die nichts mit dem eigentlichen Betriebszweck zu tun haben, gehören zu den neutralen Erträgen.
Zur Gruppe der neutralen Erträge gehören: