OFD Hannover - EZ 1130 - 4 - StO 234/StO 233

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken – Beschränkung eines Nießbrauchsrechts auf eine Teilfläche eines Grundstücks

Der Anspruch (auf Eigenheimzulage) besteht gemäß § 4 S. 1 EigZulG nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung „aufgrund seines Eigentumsrechts” bewohnt (, BStBl 1998 II S. 563; vgl. auch Informationen über Steuerfragen vom 2/2004, Tz. 241). Eigenheimzulage ist danach in den Fällen nicht zu gewähren, in denen der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück eingeräumt hat und dieser das Nießbrauchsrecht dahingehend ausübt, dass er den Eigentümer in dem aufstehenden Gebäude wohnen lässt (vgl. ).

Fraglich war nunmehr, ob Eigenheimzulage gewährt werden kann, wenn ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück schuldrechtlich dahingehend beschränkt wird, dass dessen Ausübung nur auf einer Teilfläche des Grundstücks möglich sein soll.

Im vorliegenden Fall haben Eltern ein Grundstück mit zwei getrennt stehenden Gebäuden entgeltlich auf die Tochter übertragen. Sie haben sich ein dingliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten Grundstück vertraglich vorbehalten. In dem gleichen Vertrag wurde schuldrechtlich notariell vereinbart, dass die Ausübung des Nießbrauchs nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt sein soll. Die auf dieser Teilfläche befindliche Wohnung wird von den Eltern zu Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung auf der Teilfläche, auf die sich das Nießbrauchsrecht nicht erstrecken soll, nutzt die Tochter zu eigenen Wohnzwecken.

Eigenheimzulage kann der Tochter für die von ihr bewohnte Wohnung nicht gewährt werden. Sie bewohnt die Wohnung nicht aus eigenem, sondern aus (von ihren Eltern) abgeleitetem Recht. In dem Verzicht und der gleichzeitigen Gestattung der Nutzung der Teilfläche und der Wohnung durch die Tochter liegt eine rechtserhebliche Verfügung über das Nutzungsrecht der Eltern. Diese führt dazu, dass die Nutzung der Wohnung durch die Tochter nicht auf deren eigenem, sondern auf von ihren Eltern abgeleitetem Recht beruht und damit im Sinne des EigZulG förderungsschädlich ist.

Die Tochter kann auch für die von den Eltern genutzte Wohnung keine Eigenheimzulage erhalten.

Zwar liegt grundsätzlich gemäß § 4 S. 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Eine begünstigte Überlassung liegt indessen nicht vor, wenn die Nutzung auf einem vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht (vgl. Rz 22 S. 3; BStBl I 2005 S. 305). Der Eigentümer des Grundstücks kann dem Nutzungsberechtigten nämlich kein Recht („Überlassung der Wohnung zur Nutzung”) verschaffen, das dieser sich bereits vorbehalten hat.

Im vorliegenden Fall ist somit eine „Überlassung” im Sinne des § 4 S. 2 EStG nicht gegeben, weil die Tochter den Eltern die Wohnung nicht aus eigenem Recht zur Verfügung stellt, sondern weil eine Nutzung durch die Eltern aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchrechts stattfindet.

Der BFH ist lediglich für die Fälle anderer Ansicht, in denen der Eigentümer und der Nießbraucher das Objekt gemeinsam bewohnen, weil es sich bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” um einen tatsächlichen Vorgang handelt (, BFH/NV 2002, 480; vom , BStBl 2002 II S. 380).

Die OFD verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu diesem Thema in den Informationen zu Steuerfragen 2/2004 Tz. 24 „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Wohnung (§ 4 S. 1 EigZulG)”.

OFD Hannover v. - EZ 1130 - 4 - StO 234/StO 233

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2605 Nr. 48
SAAAC-28537