Sind für die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der für 2000 geltenden Fassung bei Zusammenveranlagung die positiven und negativen Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu betrachten (EStG § 2 Abs. 3EStG) oder sind die laufenden Verluste eines Ehegatten vorrangig mit laufenden positiven Einkünften des anderen Ehegatten zu verrechnen mit der Folge, dass die außerordentlichen Einkünfte eines Ehegatten in voller Höhe der Tarifbegünstigung unterliegen?
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