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BFH  - XI R 41/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11

Rechtsfrage

Liegt eine echte Rückwirkung vor, wenn § 4 Abs. 4a EStG (außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen wegen Überentnahmen) nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, das nach dem endet?

Rückwirkung; Schuldzinsen; Überentnahme

Fundstelle(n):
VAAAC-28280

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